Wir schreiben das Jahr 1607. Seit Jahrhunderten betreiben die Engländer in Irland Landnahme. Das irische Gewohnheitsrecht, das im 7. Jahrhundert erstmals niedergeschrieben wurde, ist hoch entwickelt und wird noch immer von speziell ausgebildeten, traditionellen Magistraten, den Brehons, gepflegt. Doch die englischen Gerichtshöfe entscheiden schließlich in den Urteilen zu Gravelkind (1605) und Tanistry (1607) dagegen, Eigentumsrechte aus dem Gewohnheitsrecht ableiten zu dürfen. Familien, die bisher Eigentümer waren, werden nun zu Pächtern der etablierten englisch-irischen Eliten, und das Gemeindeland, das für Beweidung und Jagd unentbehrlich ist, wird zum ausschließlichen Eigentum der Eliten und der schubweise neu eingewanderten englischen und schottischen Siedler. Die irischen Gemeinden dürfen die Allmende nun nach dem Gutdünken der neuen Besitzer nutzen.
Amerika im Jahr 1823. Während seiner Amtszeit bringt der oberste Richter Marshall einen konstruierten Fall vor den Obersten Gerichtshof. Er hat ein privates Interesse, ein Gebiet an Bauunternehmer zu verkaufen, obwohl die eingeborenen Indianer gemäß ihrer »angestammten Rechtstitel« (»aboriginal title«) in rechtmäßigem Besitz von 43.000 Quadratmeilen des umstrittenen Landes sind. Marshall argumentiert, die Britische Krone sei durch die Eroberung zum Besitzer Nordamerikas geworden, sie habe »das Recht der Entdeckung«. Deshalb dürfe nur die Krone oder eine ihrer Verwaltungseinrichtungen rechtmäßig Land verkaufen oder zur Nutzung gewähren. Der Besitz des Landes durch die Indianer sei nach dem Gesetz lediglich Bewohnung und Nutzung und zähle nicht weiter. Vierzig Jahre alte Ansichten des Kronrates in London stützen Marshalls Argumentation. In den Jahren 1772 und 1774 werden Urteile gesprochen, die besagen, dass britisches Recht lokales Recht verdrängt und dass mit Blick auf die Eigentumsfrage Land »unbewohnt« (herrenlos) ist, wenn dort keine zivilisierten Menschen leben (McAuslan 2006).
England im Jahr 1845. Die Bewohner von Otmoor, Oxfordshire, haben den Kampf um den Erhalt ihres Gemeindelandes verloren, so wie Hunderte andere Gemeinden des Königreichs.1 Das Lehns- und Landrecht in England (wie im übrigen Europa) schrieb in der Tat jahrhundertelang (seit 1285) vor, dass nur diejenigen Eigentum an Land haben konnten, denen dieses Recht vom König gewährt worden war, das heißt: die adligen Lords. Die lokale Bevölkerung hatte lediglich Nutzungsrechte. Erst im Zuge der Industrialisierung, des Landhungers privaten Kapitals und der reichlichen finanziellen Ausbeute, die aus dem Verkauf von Gemeindeland für den Bau von Eisenbahnlinien und Fabriken zu erzielen war, rückte diese rechtliche Sachlage auf einen Schlag in den Mittelpunkt. Das Parlament, bestehend aus wohlhabenden Grundherren, war auf Seiten der Lords und verabschiedete ab 1773 ein Gesetz nach dem anderen, um die Enteignung der Commoners zu legalisieren.
Die »Inclosure Act« von 1845 versetzt den Commoners schließlich den Gnadenstoß und beschleunigt den Enteignungsprozess. Natürlich wird behauptet, dass private Gewinne, die durch diese »parlamentarischen Einhegungen« erzielt werden, »dem öffentlichen Interesse« dienen.
Afrika im Jahr 1895. Ein Jahrzehnt zuvor einigen sich die Bevollmächtigten der Europäischen Mächte (wie sie sich selbst bezeichnen) darauf, auf dem ganzen afrikanischen Kontinent »wirtschaftliche Einflussräume« einzurichten. Die wichtigen Einfallstore, die Flüsse Niger und Kongo, machen sie zu freien Handelszonen. Deutschland ist als jüngste Industriemacht und mit einem besonderen Augenmerk auf der Ausweitung seiner Handelsaktivitäten Gastgeber der Berliner Westafrika-Konferenz 1884-1885. Europa befindet sich in einer Wirtschaftskrise. Fabrikbesitzer suchen händeringend nach neuen Märkten für nicht verkaufte Textilien und andere Erzeugnisse. Unglaublich wohlhabende Unternehmer, mit einem riesigen Bestand an angesammeltem Kapital, »das Löcher in die Hosentaschen ihrer Besitzer brennt« (Hobsbawn 1987), suchen überdies neue Unternehmen, in die sie investieren können. Die neue Arbeiterklasse, die ihre Existenzgrundlage verloren hat und nun von den (in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden) Fabrikarbeitsplätzen abhängt, braucht ebenfalls neue Standorte, zu denen sie abwandern kann. Die Angelegenheit ist von so großer Bedeutung, dass die Mächte mit der Kongo-Akte von 1885 ein frühes internationales Handelsgesetz verabschieden. In der Praxis funktioniert die Öffnung von Märkten und Unternehmen in Afrika weniger gut als gedacht, der Freihandel bleibt auf der Strecke. Im Jahr 1895 ist aus dem wirtschaftlichen Gerangel um Afrika ein politisches Gerangel geworden, das zur Schaffung von Kolonien und Protektoraten führt, die neue Märkte schützen und den immer offensichtlicher werdenden Reichtum des afrikanischen Hinterlands an Rohstoffen und billiger Arbeitskraft anzapfen sollen. Ab 1890 geht es vorrangig um die Frage, wie so enorm große Ländereien auf günstige Art und Weise angeeignet werden können. Eine Zeit lang haben Händler, Profitjäger und Missionare Land von den Stammeshäuptlingen in den Küstenregionen gekauft, um Handelsstützpunkte, Häfen, Enklaven für die Mission und, etwas später, für Überwachungsposten gegen die Sklaverei einzurichten. Mit Rückendeckung der europäischen Regierungen haben Unternehmen dasselbe getan. Allein die British Royal Niger Company hat mehrere hundert Grundstücksverträge mit westafrikanischen Stammeshäuptlingen abgeschlossen, hauptsächlich, um Zugang zu Land für die kommerzielle Palmölproduktion zu sichern. Das Palmöl unterstützt die rasch wachsende Seifenindustrie in Europa. Die Häuptlinge verkaufen nun Explorationsrechte an Goldbergbauunternehmen. Diese Kaufgeschäfte legen nahe, dass die europäischen Regierungen sich sehr wohl bewusst sind, dass Afrika alles andere als herrenlos ist. Auch der sogenannte Bund von 1844 ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ein bilateraler Investitionsvertrag, der zwischen »gleich starken Landesherren« entlang der Goldküste und der Britischen Krone geschlossen wird. Die Könige und Häuptlinge, die eine lange Geschichte der Sklaverei und des Warenhandels hinter sich haben und über gut eingeführte Handelsvertretungen sowie Botschaften in den europäischen Hauptstädten verfügen, sind keinesfalls naiv.
Glücklicherweise schaffen die alten europäischen Boden- und Lehensrechte und die Marshall-Regelung von 1823 Abhilfe. Diese bieten ein Bündel von Möglichkeiten zur Legalisierung großflächiger Enteignung. Rechtmäßigkeit ist den Kolonisatoren und ihren Parlamenten ein wichtiges Anliegen, nicht zuletzt, um humanistische Gruppen zu Hause zu besänftigen, die die Abschaffung der Sklaverei als ersten Erfolg werten. Aber das »Recht der Entdeckung« gewährt den Kolonisatoren das unangefochtene Eigentum an Grund und Boden. Dies mag in den Küstengebieten nicht ganz so gut funktionieren, kann aber in großem Maßstab im Landesinneren umgesetzt werden. Ohne es zu wissen, bereiten die Ureinwohner selbst den Weg dafür; viele von ihnen behaupten, dass nur Gott Grund und Boden besitzen kann oder dass ihre Gemeinden – wie schon in der Vergangenheit und der Zukunft – die gegenwärtigen Besitzer seien. Zwar sind sie in ihren jeweiligen Besitzmustern fest verhaftet, doch sie gestehen ein, dass der Grund und Boden selbst nicht verkauft werden kann, zumindest nicht ohne das Einverständnis der Gemeinschaften. Für die Europäer ist das Eingeständnis der fehlenden Übertragbarkeit und einer Tendenz zum Kommunalismus der »Beweis« dafür, dass die Afrikaner im Sinne des europäischen Eigentumsrechts nicht als Eigentümer ihrer Ländereien gelten.
Wo es zu Verkaufsverträgen kommt, wird den Ureinwohnern die Inbesitznahme und Nutzung garantiert – so lange wie Grund und Boden tatsächlich bewohnt und bewirtschaftet werden. Schließlich ist es unklug, den Ureinwohnern die Selbstversorgung zu erschweren.
Diese Bedingungen der Inbesitznahme und des Nutzens eröffnen den Europäern die attraktive Aussicht, Eigentum an mehreren Milliarden Hektar unbesiedeltem und nicht bewirtschaftetem Land zu beanspruchen. Die Rede ist von einem großen Teil der Commons.
Haben nicht vor langer Zeit Smith, Locke, Mills und andere den Grundsatz aufgestellt, dass privates Eigentum nur durch Vermischung mit Arbeit erlangt werden kann? Rasch entwickeln sich die Kategorien von »tatsächlich besetztem Land« (in Form von Siedlungen oder bewirtschafteten Bauernhöfen) und »herrenlosem, brachliegendem Land«. Per Definition fällt nun Letzteres direkt an die Kolonialverwaltungen und wird zu deren Privateigentum. Falls doch noch ein Zweifel aufscheint, so ist für die Kolonisten letztlich völlig klar, dass die ertragreichen Wälder, Feuchtgebiete und das Grünland Afrikas keinen Eigentumsrang haben, denn sie befinden sich in Gemeinbesitz; in Europa aber bedeutet Privateigentum individuelles Eigentum. Zudem ist Eigentum nur dann durch das Gesetz geschützt, wenn eine Einzelperson oder ein Unternehmen als Beweis ein entsprechendes Dokument vorweisen kann. Afrikaner haben solche Dokumente nicht.
Die legale Enteignung der Afrikaner ist mehr oder weniger umfassend, denn in der Praxis ist die Fähigkeit der Kolonialherren begrenzt, in jedem neuen Staat mehr als eine Million Hektar (Südafrika ausgenommen) zu besiedeln und zu »entwickeln«. Die Einheimischen bewohnen und nutzen weiterhin Grund und Boden, der ihnen nach dem Gesetz nicht mehr gehört. Im 20. Jahrhundert dringen die Kolonisatoren weiter in diese Gebiete vor. Überall entstehen mittlere und größere Städte. Sie sind nicht wegen des in Hektar gemessenen Landverbrauchs so bedeutsam, sondern wegen der Konflikte, die sie verursachen. Siedlungsprogramme sowie die Ausweitung von Plantagen, die von (quasi-)staatlichen oder privaten Unternehmen geführt werden, fordern einen höheren Tribut an Land. Dazu kommen die Vertreibungen, die aus der Vergabe an Konzessionen für Ölförderung, Bergbau und Holzeinschlag an ausländische Unternehmen resultieren. Für all das werden Gesetze verabschiedet, die bestimmte Ressourcen als Staatseigentum ausweisen; Mineralien (ob im jahrhundertelangen Tagebau oder unter unberührtem Land), Gewässer, Strände, Marschland, Berge, Wälder und Waldgebiete fallen wie Dominosteine an den Staat, ungeachtet der lokalen Besitzverhältnisse.
Afrika in den 1960er-Jahren. Mitte des Jahrhunderts beginnt die Befreiung von Europa. Seltsamerweise wird das von den Kolonialmächten geprägte Verständnis von Besitz in den meisten Gesetzen, die nach Erlangung der Unabhängigkeit zum Umgang mit Grund und Boden verabschiedet wurden, beibehalten. Vielleicht ist es aber auch gar nicht so ungewöhnlich. Mit den ländlichen Massen jederzeit kündbare Pachtvereinbarungen (»tenancy-at-will«) aufrechtzuerhalten, ist für die neuen afrikanischen Regierungen genauso nützlich wie für die Kolonialherren.
Klassenbildung und Landnahme gehen seit den 1940er-Jahren Hand in Hand. Die neue afrikanische Mittelklasse teilt mit den neuen Geberländern (den früheren Kolonialherren) und internationalen Organisationen nicht nur politische Macht und wirtschaftliche Interessen, sondern sie fühlt sich auch der marktwirtschaftlichen Entwicklung ebenso verpflichtet wie diese. Die in der Spätphase des Kolonialismus in wegweisenden Studien der englisch- und französischsprachigen Bürokratie formulierten Positionen werden – befördert von der Bodenpolitik der Weltbank (Land Reform Policy Paper 1975) – Bestandteil der Politik, die nun von den Nationalstaaten umgesetzt wird.
Die Inhalte lesen sich nur wenig anders als jene von Malthus und Lloyd: Die Privatisierung von Grund und Boden gilt als Voraussetzung für Produktivität.
Die Besitzordnung der Einheimischen und insbesondere gemeinschaftlicher Besitz von Grund und Boden müssen aufgehoben werden, weil sie ein Hemmnis für das auf das einzelne Individuum ausgerichtete Wirtschaftswachstum darstellen. Damit wird sozial polarisiert: auf der einen Seite die landlose Klasse für die urbane Industrialisierung und auf der anderen Seite einige wenige größere einheimische Landbesitzer, die dabei unterstützt werden, Nahrung und Waren im großen Maßstab zu produzieren.
In ganz Afrika und in Asien werden Privatisierungsprogramme angestoßen. Sie haben zum Ziel, Häuser und Farmen vertraglich in den Besitz von Einzelpersonen zu übertragen und in Katastern zu erfassen (Alden Wily 2011). Wo diese Programme funktionieren, wie zum Beispiel in Kenia, wird Gemeindeland unter den wohlhabenderen Farmern aufgeteilt. Oder das Land wird den Regierungen für die Einrichtung von Naturschutzgebieten2 oder den Aufbau staatlich betriebener, kommerzieller Landwirtschaft übertragen. Die Reichweite dieser Privatisierungsprogramme ist allerdings begrenzt: 1990 gelten lediglich für ungefähr zehn Prozent der ländlichen Gebiete Afrikas rechtlich abgesicherte Eigentumsansprüche, und der größte Teil davon liegt in den vorrangig von Weißen besiedelten Gebieten Südafrikas. Doch dies stellt für die afrikanischen Regierungen kein Problem dar: Sie verfügen weiter selbst oder für private Interessen über Gebiete ohne eingetragene Eigentumstitel, die nach dem Gewohnheitsrecht auf der Basis von jederzeit auflösbaren Pachtvereinbarungen genutzt werden.
Afrika im Jahr 1990. Ungeachtet des Privatisierungsdrucks bleibt das Gewohnheitsrecht dominant. Um die Jahrhundertwende regelt eine halbe Milliarde Afrikaner ihre Beziehungen auf dem Land noch immer über Normen, die auf gemeinschaftlicher Nutzung basieren. Sie haben sich durch Gewohnheit herausgebildet, werden aber regelmäßig angepasst, um den sich verändernden Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Trotz bezeichnender Fehlschläge in den 1970er- und 1980erJahren halten die Regierungen unverdrossen an den mechanisierten Großbetrieben in der Landwirtschaft fest, um Wachstum zu erzielen. Indes mangelt es der kleinbäuerlichen Landwirtschaft weiterhin an Investitionen, obwohl die nach dem Gewohnheitsrecht wirtschaftenden Kleinbauern die überwältigende Mehrheit darstellen.
Familien bestreiten ihren Lebensunterhalt mit immer weniger landwirtschaftlicher Fläche pro Kopf. Der Konzentrationsgrad und die Landlosigkeit afrikanischer Kleinbauern ähnelt mehr und mehr der Situation in Südasien in den 1960er-Jahren. Aber dort, wo es weiterhin Commons gibt, können sie den Unterschied zwischen Armut und Überleben ausmachen. Wie in Linebaughs Dorf Otmoor über ein Jahrhundert zuvor liefert das nicht landwirtschaftlich genutzte Gemeindeland weiterhin eine Fülle von Dienstleistungen und Produkten, von »der Weide bis zur Waldmast der Schweine, von Fisch bis Wildgeflügel«, sowie das Wasser, das zur Bewässerung der Felder benötigt wird. Wälder und Forste sind besonders wertvoll und verdoppeln in vielen Gebieten das Auskommen der Armen (IUCN 2010). Die Armen machen etwa 75 Prozent der gesamten ländlichen Bevölkerung aus.
Die Demokratisierung in den 1990ern führt zu einer Neuordnung der Besitzverhältnisse, oft nach jahrelangen, erbitterten sozialen Konflikten. Eine Handvoll Regierungen, insbesondere Uganda, Mosambik und Tansania, erkennen an, dass Afrikaner nicht ewig Siedler ohne Rechtstitel auf ihrem eigenen Land sein können (Alden Wily 2011). Sie verabschieden neue Bodengesetze, die zum ersten Mal Gewohnheitsrecht mit der Rechtsverbindlichkeit des Eigentums ausstatten, und dies unabhängig davon, ob der jeweilige Besitz formal vertraglich gesichert und registriert ist oder ob er Einzelpersonen, Familien oder Gemeinschaften gehört. Letzteres ebnet den Dorfgemeinschaften den Weg, Tausende Hektar Gemeinde-land als Gemeineigentum zu sichern. Doch das Vorgehen ist problematisch, denn die Gesetze sind rundum weitgehend auf Individualisierung ausgerichtet, zudem herrscht in Landfragen oft etwas anderes als das Recht. Die Strukturanpassungsprogramme der Weltbank treiben private Landkäufe zu kommerziellen Zwecken voran – sei es durch ausländische oder einheimische Investoren –, was die Commons ganz direkt betrifft und weiter schwächt.
Stellen wir uns nun vor, es ist das Jahr 2011. Hunderte ländliche Dorfgemeinschaften in Afrika – sowie in Teilen Asiens und Lateinamerikas – sind mit Leib und Leben von Räumung, Vertreibung oder schlicht und einfach vom Entzug ihres Lebensunterhaltes und ihres Bodens bedroht, den sie gemäß Gewohnheitsrecht als ihr eigen vermuten.
Insbesondere seit 2007 vergeben Regierungen bereitwillig riesige Flächen, bisher 220 Millionen Hektar, an vorwiegend ausländische Investoren.3 Zwei Drittel des Landes, das verkauft oder langfristig verpachtet wird, liegt im verarmten und investitionshungrigen Afrika. Es dominieren Geschäfte im großen Stil über Hunderttausende Hektar, doch der Verkauf kleinerer Flächen an einheimische Investoren hält damit Schritt (Weltbank 2010).
Es ist der globale Landrausch, angetrieben von Krisen auf den Öl- und Nahrungsmittelmärkten des letzten Jahrzehnts, verschlimmert durch die Finanzkrise. Letztere gibt Spekulationsgeschäften einen enormen zusätzlichen Aufwind. Die Krise bietet lukrative neue Anlagemöglichkeiten für staatliche Investitionsfonds, Hedge Fonds und die globale Agrarwirtschaft, kurz: den neuen Unternehmern mit dem »angesammelten Kapital, das Löcher in die Hosentaschen ihrer Besitzer brennt«.4 Die Verschiebungen in den globalen ökonomischen Machtstrukturen sind offensichtlich: Während westliche Akteure weiterhin die Landkäufe dominieren, werden die BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China) und die Ölstaaten mit ihrer unsicheren Ernährungslage im Mittleren Osten nunmehr aktive Konkurrenten. Allmählich kristallisieren sich regionale Schwerpunkte heraus; China und Malaysia dominieren den Landerwerb in Asien, während Südafrika künftig in Afrika dominant zu werden scheint. In Nigeria existieren bereits zwei südafrikanische Farmerenklaven, und Kongo-Brazzaville hat südafrikanischen Firmen 80.000 Hektar zur Verfügung und bis zu 10 Millionen Hektar in Aussicht gestellt. In mindestens 20 anderen afrikanischen Ländern finden Verhandlungen statt (Hall 2011).
Es ist der globale Landrausch, angetrieben von Krisen auf den Öl- und Nahrungsmittelmärkten des letzten Jahrzehnts, verschlimmert durch die Finanzkrise. Letztere gibt Spekulationsgeschäften einen enormen zusätzlichen Aufwind. Die Krise bietet lukrative neue Anlagemöglichkeiten für staatliche Investitionsfonds, Hedge Fonds und die globale Agrarwirtschaft, kurz: den neuen Unternehmern mit dem »angesammelten Kapital, das Löcher in die Hosentaschen ihrer Besitzer brennt«.4 Die Verschiebungen in den globalen ökonomischen Machtstrukturen sind offensichtlich: Während westliche Akteure weiterhin die Landkäufe dominieren, werden die BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China) und die Ölstaaten mit ihrer unsicheren Ernährungslage im Mittleren Osten nunmehr aktive Konkurrenten. Allmählich kristallisieren sich regionale Schwerpunkte heraus; China und Malaysia dominieren den Landerwerb in Asien, während Südafrika künftig in Afrika dominant zu werden scheint. In Nigeria existieren bereits zwei südafrikanische Farmerenklaven, und Kongo-Brazzaville hat südafrikanischen Firmen 80.000 Hektar zur Verfügung und bis zu 10 Millionen Hektar in Aussicht gestellt. In mindestens 20 anderen afrikanischen Ländern finden Verhandlungen statt (Hall 2011).
Ausländische Regierungen und andere Investoren suchen vorrangig Land, um den lukrativen Biokraftstoffmarkt mit Zuckerrohr, der Jatropha-Pflanze (Purgiernuss) und vor allem mit Ölpalmen im großen Stil zu beliefern.5 Sie streben außerdem den Anbau von Nahrungsmittelpflanzen und Viehzucht für die jeweils heimischen Märkte an, um die unzuverlässigen und teuren internationalen Lebensmittelmärkte zu umgehen.
Zusätzlich versuchen die Investoren, gewinnträchtige Projekte im Gartenbau, der Blumenzucht und im Kohlenstoffemissionsrechtehandel ins Leben zu rufen. Für all diese Geschäfte wird Folgendes benötigt: günstiges Land (in vielen Fällen 0,50 US-Dollar pro Hektar), die zollfreie Einfuhr der Betriebsanlagen, zollfreier Export der Produkte, Steuerfreiheit für das Personal und die Produktionsstätten sowie niedrig verzinste Kredite, die oftmals von lokalen Banken auf der Grundlage der neu erworbenen Landrechte gewährt werden.
Bei diesem Landrausch, der neuen Landnahme, bleibt es jedoch nicht. Lokale Banken, Verkehrswesen, Infrastrukturprojekte, Fremdenverkehrsunternehmen und die einheimische Industrie werden ebenfalls aufgekauft. Die Käufer profitieren von der neuen Marktliberalisierung, die Regierungen armer, agrarisch geprägter Länder nach jahrzehntelangem Gezerre mit internationalen Finanzinstitutionen nun vollziehen. Für die Geberländer gelten die ausländischen Investitionen als neue Entwicklungshilfe und ein Weg zu wirtschaftlichem Wachstum, was internationale Institutionen unterstützen (Daniel 2011). Jobversprechen sind mehr oder minder der einzige direkte Nutzen für die nationale Bevölkerung, und die Erfahrung lehrt zumindest bis dato, dass sich diese nicht erfüllen.
Außerdem ist das Phänomen keine Einbahnstraße. Die Ausweitung und Etablierung konkurrierender »wirtschaftlicher Einflusssphären« steht ebenfalls auf der Tagesordnung. Neben Landgeschäften suchen ausländische Investoren nach bevölkerungsreichen Märkten für heimische Erzeugnisse. Dies zeigt sich am besten in dem von meist ausländischem Kapital betriebenen Zu- und Aufkauf sogenannter Spezieller Wirtschaftszonen (SWZ). Am weitesten entwickelt sind diese in Indien, doch sie sind auch anderswo zu finden, wie etwa im chinesischen »Shenzhen«. Ähnliches ist in acht afrikanischen Staaten geplant (Brautigam 2011). Falls sich diese SWZ entwickeln sollten, werden sie chinesischen Waren abgabenfreien Zugang im großen Maßstab und Produktionsstätten für chinesische Fabrikanten und Arbeiter bieten, die versuchen, den gesättigten Heimatmärkten zu entfliehen. Bilaterale Investitionsverträge, von denen in den vergangenen zehn Jahren fast 5000 zwischen Staaten des Nordens und des Südens abgeschlossen wurden, bieten den Regulierungsrahmen für diese Entwicklungen.6
Kurzum, wirtschaftliche Krisen und Verschiebungen der politischen Machtverhältnisse führen einmal mehr zu seismischen Verschiebungen in der Frage, wer Land, Ressourcen und Produktionsanlagen besitzt und kontrolliert. Aber wo bleiben dabei die Armen und die Allmende?
Commons und Commoners
Die Antwort ist einfach. Ein großer Teil der Gebiete, die an Unternehmer verkauft oder verpachtet werden, befindet sich in Gemeinbesitz. Es ist jenes Land, welches oft genutzt, aber – meist absichtlich – nicht für die Agrarproduktion bewirtschaftet wird. Deswegen sind sie die Zielgebiete der Landkäufe. Regierungen und Investoren meiden besiedeltes Land, da dessen Enteignung mit großer Wahrscheinlichkeit auf Widerstand stoßen würde. Zudem versuchen sie, Ausgleichszahlungen für Hütten, für die sich noch auf den Feldern befindliche Ernte oder für Umsiedlungen zu vermeiden. Nur das nicht landwirtschaftlich genutzte Gemeindeland – Wälder und Forste, Weideland und Feuchtgebiete – kann die Abertausenden von Hektar liefern, die Großinvestoren erwerben möchten. Dieses Gemeindeland wird als »frei und verfügbar« erachtet. Nach den Gesetzen der meisten Länder, die Land verkaufen, wird gewohnheitsrechtlicher Landbesitz und nicht bewirtschaftetes Land im Besonderen noch immer als »herrenlos, unbewohnt und brachliegend« behandelt. Als solches bleibt es Eigentum des Staates. Daher sind Weiterverkauf oder Verpachtung an private Investoren völlig legal. Tatsächlich würde sich ohne diese rechtliche Absicherung durch das heimische Bodenrecht sowie das investorenfreundliche internationale Handelsrecht auch kein internationaler oder lokaler Investor engagieren.
Doch Land in Gemeinschaftsbesitz ist selbstredend weder ungenutzt oder brachliegend noch herrenlos. Das Gegenteil ist der Fall: Nach lokalen Besitznormen ist buchstäblich kein Stück Land herrenlos, noch ist es je herrenlos gewesen. Das gilt trotz der jahrhundertelangen Nachrangigkeit solcher Gewohnheitsrechte, die lediglich permissiven Besitz begründeten (d.h. das Bewohnen und Nutzen von herrenlosen Flächen oder von Flächen in Staatsbesitz wird erlaubt).
In der Praxis ist gewohnheitsrechtlich begründetes Eigentum parzelliert, wobei das Hoheitsgebiet einer Gemeinde sich bis zu den Grenzen der nächsten erstreckt. Während der genaue Verlauf der Grenzen zwischen den Gemeinden regelmäßig angefochten und bestritten wird, besteht kaum ein Zweifel darüber, bis zu welcher Örtlichkeit eine Gemeinde welche Parzelle besitzt und kontrolliert. Innerhalb einer jeden dieser Parzellen sind die Eigentumsverhältnisse komplex und vielfältig. Heutzutage wird die häufigste Unterscheidung zwischen auf Dauer angelegten Häusern und landwirtschaftlichen Betrieben und den Rechten über das verbleibende Gemeinschaftsland gezogen. Die Rechte über die Ersteren liegen zunehmend als ausschließliche Eigentumsrechte in der Hand von Familien, und sie sind zunehmend veräußerlich. Die Verfügungsrechte über das Gemeinschaftsland sind kollektiv, werden in gemeinsamer Teilhaberschaft gehalten, sind von unbegrenzter Dauer und im Allgemeinen unveräußerlich.
Dies ist nicht zuletzt darin begründet, dass der Eigentümer, die Gemeinschaft, eine dauerhafte, generationsübergreifende Einheit ist. Dies bedeutet nicht, dass unter entsprechenden Umständen Teile oder sogar der gesamte Gemeinschaftsbesitz einer Gemeinde nicht verpachtet werden können. Ob die Gemeinde dies möchte oder nicht, so glauben die Gemeinden, sei eine Sache, die die Commoners entscheiden müssen. Die meisten nationalen Rechtsbestimmungen stehen dem eindeutig entgegen und betrachten diese so wertvollen Besitztümer zunächst einmal nicht als Gemeinschaftsvermögen.
Das Ergebnis dieser ständigen Verneinung, dass es Besitz bzw. Eigentum auch außerhalb der Anerkennung durch die »importierten« Europäischen Gesetze gibt, spiegelt sich klar im gegenwärtigen Landrausch wieder. Nicht nur Gemeindeland, sondern auch bewohnte Höfe und Häuser gehen regelmäßig verloren, wenn Investoren anrücken. In der Demokratischen Republik Kongo haben beispielsweise Dorfbewohner mit im Wald verstreuten Gehöften ihren gesamten Bezirk an kommerzielle Getreidebauern verloren und campieren nun in einem angrenzenden Nationalpark, aus dem sie zu gegebener Zeit wohl ebenfalls vertrieben werden (Mpoyi 2010). In Äthiopien werden Dorfgemeinschaften bereits von 10.000 Hektar Land umgesiedelt, das an ein saudisch-äthiopisches Unternehmen vergeben wurde. Da dessen Pachtvertrag auf 500.000 Hektar erweitert wurde, werden viele weitere Umsiedlungen erwartet (Oakland Institute 2011). An anderen Orten werden Dorfgemeinschaften eng zusammengepfercht, wobei sie ihre Häuser und Höfe behalten, jedoch ihre Wald- und Weideflächen verlieren. Investoren holzen die Wälder ab, stauen Flüsse auf und leiten Wasser von den Bewässerungssystemen der Kleinbauern um, was dazu führt, dass die Feuchtgebiete austrocknen, die für die Fischerei und je nach Saison für die Futtermittelgewinnung oder die Beweidung von großer Bedeutung sind; darüber hinaus werden Tausende von Hektar Weideland für die maschinenbasierte Bewirtschaftung und den Export freigegeben. All dies geschieht in Äthiopien, wo die Ernährungssicherheit ohnehin ein Thema ist und das Gespenst der Hungernot permanent über dem Land schwebt. Die äthiopische Regierung erweitert indessen in einer weiteren Region die Flächen, die für Investoren in Ölförderung und Nahrungsmittelanbau für den Export ausgewiesen sind, um 900.000 Hektar.
Manchmal heißen die Dorfbewohner die Investoren zunächst einmal willkommen, in der Hoffnung, dass Arbeitsplätze, Dienstleistungen, Bildung und Geschäftschancen den Verlust ihrer angestammten Ländereien und ihrer Existenzgrundlage ausgleichen werden. Die Realität kann jedoch ganz anders aussehen. Dorfbewohnern in Sierra Leone, Ruanda und Kenia wurde die Information vorenthalten, dass der Kanalbau für die geplante industrielle Zuckerrohrherstellung ihre Feuchtgebiete austrocknen würde, welche von entscheidender Bedeutung für den Reisanbau, die Fischerei, das Sammeln von Schilfgras, die Jagd und die Beweidung waren.7 Deng (2011) berichtet über den Fall einer Dorfgemeinschaft im Südsudan, die eingewilligt hat, für einen jährlichen Betrag von 15.000 US-Dollar und die Bohrung einiger Bohrlöcher 179.000 Hektar an ein norwegisches Unternehmen zu übergeben; das Unternehmen kann mit Millionengewinnen rechnen und zwar sowohl durch die Förderung als auch durch Geschäfte mittels Kohlenstoffemissionsgutschriften.
In solchen Fällen treten traditionelle Anführer und lokale Eliten oft als Vermittler auf und verdienen sich nebenbei etwas Geld auf Kosten ihrer Dorfgemeinschaften. Es wimmelt diesbezüglich nur so von Berichten aus Ghana, Zambia, Nigeria und Mosambik. In aller Regel stärken ihnen dabei Beamte der Zentralregierung, Politiker und Unternehmer den Rücken. Solche Schilderungen wiederholen sich in ganz Afrika sowie in einigen asiatischen Ländern wie Indonesien und dem malaysischen Borneo, wo 20 Millionen Hektar für eine Umwandlung in Ölpalmenplantagen vorgesehen sind (Colchester 2011). Die Geschichte ist überall mehr oder weniger dieselbe: Gemeinschaftsrechte werden grob vernachlässigt, Bewirtschaftungssysteme auf den Kopf gestellt, Lebensgrundlagen vernichtet sowie in Wassernutzung und Umwelt auf eine Art und Weise eingegriffen, deren Nachhaltigkeit zweifelhaft ist.
Offensichtlich genügt heutzutage Besitz genauso wenig wie bei den englischen Dorfbewohnern während der Aneignungswelle im 17., 18. und 19. Jahrhundert. Nur die rechtliche Anerkennung von Gemeinschaftsland als gemeinschaftliches Eigentum von Dorfgemeinschaften leistet wirklichen Schutz. Eine Handvoll Länder in Afrika (und einige mehr in Lateinamerika) sind diesen wichtigen Schritt gegangen. Sie sehen von der Übertragbarkeit und der formalen Registrierung als Voraussetzungen für die Anerkennung als echtes Eigentum ab. Der Landrausch dagegen bietet Anlass zur Sorge, dass die fragilen Reformbemühungen nicht andauern. Die Regierungen scheinen den Ausverkauf des Landes ihrer Bürger zu gewinnträchtig für sich selbst und für die mit ihnen verbandelten Eliten zu finden und zu vorteilhaft für marktwirtschaftliche Wege zum Wachstum, als dass sie Gerechtigkeit oder die Vorteile von Gemeinschaftsbesitz akzeptieren würden.
Literatur
- Alden Wily, Liz (2011): »The Law is to Blame. Taking a Hard Look at the Vulnerable Status of Customary Land Rights in Africa«, in: Development and Change, Volume 42 (3), S. 733-757.
- Brautigam, Deborah (2011): »African Shenzhen: China’s Special Economic Zones«, in: Africa Journal of Modern African Studies, 49, 1, S. 27-54. Colchester, Marcus (2011): Palm Oil and Indigenous Peoples in South East Asia. Forest Peoples Programme and International Land Coalition, Rom.
- Daniel, Shepard (2011): The Role of the International Finance Corporation in Promoting Agricultural Investment and Large-Scale Land Acquisitions, on- line unter: http://www.future-agricultures.org/index.php?option+com_docman &Itemid=971 (Zugriff am 19.10.2011).
- Deng, D. (2011): Land Belongs to the Community. Demystifying the »Global Land Grab« in Southern Sudan, online unter: http://www.future-agricultures. org/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=1552&Itemid=971 (Zugriff am 19.10.2011).
- Hall, Ruth (2011): The Next Great Trek? South African Commercial Farmers Move North, online unter: http://www.future-agricultures.org/index.php?option=com_ docman&task=cat_view&gid=1552&Itemid=971 (Zugriff am 19.10.2011).
- Hobsbawn, Eric (1987): The Age of Empire 1875-1914, London.
- IUCN (2010): Quantifying the Impacts of Barriers to Pro-poor Forest Management. Livelihoods and Landscapes Strategy. Markets and Incentives Discussion Paper, Gland, IUCN.
- McAuslan, Patrick (2006): Property and Empire. Paper Presented to Sixth Biennial Conference, The Centre for Property Law, School of Law, University of Reading, UK.
- Mpoyi, Augustin (2010): Social and Environmental Dimensions of Large Scale Land Acquisitions in the Republic of Congo. Presentation to the World Bank Annual Land Policy & Administration Conference, April 26-27, 2010.
- Siehe den Beitrag von Peter Linebaugh in diesem Buch (Anm. der Hg.). ↩
- Die Einrichtung von Naturschutzgebieten ist nicht unbedingt commons-verträglich, wie Ana de Ita in ihrem Beitrag in diesem Buch darlegt (Anm. der Hg.). ↩
- Siehe unter: http://www.landcoalition.org (Zugriff am 13.10.2011). ↩
- Zur Finanzialisierung natürlicher Ressourcen siehe den Beitrag von Antonio Tricarico und Heike Löschmann in diesem Buch (Anm. der Hg.). ↩
- Beispielsweise verwendet die Deutsche Lufthansa seit Juli 2011 als erste Fluggesellschaft Agrartreibstoff im regulären zivilen Flugverkehr. ↩
- Siehe dazu auch den Beitrag von Beatriz Busaniche in diesem Buch (Anm. der Hg.). ↩
- Fallstudien siehe unter: http://www.landcoalition.org/cplstudies sowie http://media. oaklandinstitute.org/publications (Zugriff am 01.10.2011). ↩