Hartmut Zückert – Allmende: Von Grund auf eingehegt

Hartmut Zückert

Mit »Commons« hat in den modernen Sozialwissenschaften und in der interessierten Öffentlichkeit ein historischer Begriff Karriere gemacht wie wenige andere. Berühmt wurde dieser Begriff bekanntlich durch Garrett Hardin und seinen berühmten Aufsatz The Tragedy of the Commons, ins Deutsche übersetzt als Die Tragik der Allmende (Hardin 1968; 1970). Hardin hatte das historische Phänomen der Commons aus dem Zusammenhang der Einhegungen in England 1 auf Parkplätze, Ozeane, Nationalparks, Wasser und Luft übertragen. Hier stellt sich die Frage, ob nicht ein ahistorischer Analogieschluss vorliegt, der zur Klärung der Gegenwartsproblematik wenig beiträgt.

Die Kritik an Hardins einflussreichem Essay machte klar, dass die historischen »Commons« keineswegs »open to all« und damit einer tragisch unabwendbaren Zerstörung gewidmet waren. Es gab vielmehr einen jeweils klar definierten Kreis von Berechtigten, die untereinander Regeln vereinbarten, um eine Degradierung der Ressource zu verhindern. 2 Hardin verwendet einen weniger scharf umrisse nen Begriff als Gordon, der in Bezug auf die Weltmeere von einer »common-pro\x perty resource« spricht (Gordon 1954). Von Gemeineigentum könne aber nicht die Rede sein, wenn eine Besitzergreifung der jedermann zugänglichen Ressourcen gar nicht stattgefunden habe, meinten wiederum Gordons Kritiker.

Elinor Ostrom gibt die Eigentumskategorie als analytischen Ansatzpunkt auf und macht mit dem Ausdruck »common-pool resource« (der der Bezeichnung von Erdöl- oder Grundwasservorkommen entliehen ist) den Ressourcenbegriff zur Basis ihrer Untersuchung. 3 Sie unterscheidet frei zugängliche von zugangs beschränkten natürlichen Ressourcen. Hinsichtlich der frei zugänglichen, in niemandes Eigentum befindlichen Ressourcen hält sie Hardins Warnungen für zutreffend (Ostrom 1990: 183). Für Ressourcen mit beschränktem Zugang jedoch benennen Ostrom und andere eine Reihe von Beispielen gemeinschaftlicher Nut zungen, die zum Teil seit Jahrhunderten bestehen und die Ressourcen erhalten. Hier kommt der Eigentumsbegriff wieder ins Spiel.

Ostrom und Schlager unterscheiden verschieden starke Bündel von Eigentumsrechten und deren Inhaber, nämlich 1. die Nutzungsberechtigten (»authorized users«), die nur das Recht auf Zugang und Entnahme haben; 2. die Inhaber (»claimants«), die darüber hinaus auch das Recht auf Ausschluss haben; 3. die Besitzer (»proprietors«) mit zusätzlichen Verwaltungsrechten; und 4. die Eigentümer (»owners«), denen schließlich auch das Recht auf Veräußerung zusteht. Je stärker nun das Bündel sei, desto weniger gefährdet sei der Bestand der »common-pool resources« (Schlager/Ostrom 1992). Die Auffassung vom Eigentum als Bündel von Rechten ermöglicht eine Hierarchisierung: vom Nutzungsrecht über die Inhaberschaft und den Besitz zum Volleigentum. Eine Typologie kann durch die vergleichende Betrachtung weltweiter Fälle von Gemeingutverwaltung gewonnen werden. Oder auch, indem man sich die historischen Allmenden daraufhin ansieht, welche Formen der Verwaltung und der eigentumsrechtlichen Verfassung ihren jahrhundertelangen Bestand ermöglichten.

Allmenden historisch: wie es zu Einhegungen kam

Vor der mit der Industriellen Revolution verbundenen Agrarrevolution wurde der Grund und Boden in zweierlei Intensitäten genutzt (das Folgende nach Zückert 2003): durch eine intensive Bearbeitung des Acker- und Wiesenlandes (Düngen, Pflügen, Säen, Eggen, Ernten, Be- und Entwässern), das sich daher in Privatbesitz der Bauern befand; und eine extensive Bewirtschaftung des Weide- und Waldlandes, auf das das Vieh getrieben und auf dem das Holz geschlagen wurde, das daher in gemeinschaftlichem Besitz blieb: die Allmenden (siehe Abb.). Die Zahl des Viehs, das man halten konnte, war von der Menge des Heus als Winterfutter und damit von den vorhande-nen Wiesen abhängig. Vom Frühjahr bis zum Herbst trieb man dann das Vieh auf die »Allmendweide«.

Die Agrarrevolution bestand im Grunde darin, dass man begann, Futterpflanzen wie Klee, Rüben und Kartoffeln anzubauen, so dass das Vieh im Stall gefüttert werden konnte und die unkultivierten Weiden entbehrlich wurden. Die Allmende wurde in Acker umgewandelt oder als Weide intensiver gepflegt, das heißt: sie wurde eingehegt. Die Waldweide wurde abgeschafft, die Wälder wurden intensivierter Holzwirtschaft gewidmet und ebenfalls privatisiert. Lediglich Residualnutzungen, die – wie die Alpwirtschaft – nur extensiv möglich waren, blieben gemeinschaftlich.

Die agrarischen Innovationen erforderten Investitionen: die Umstellung der Fruchtfolge, Saatgut für die Futterpflanzen, Zäune oder Hecken, Ställe und neues Gerät; daher waren Großbauern, Pächter und Gutsherren bei der Veränderung der Produktionsweise im Vorteil und trieben sie voran, während die Kleinbauern am tradierten Wirtschaften festhielten. Darauf beruhen die Auseinandersetzungen um die Einhegungen zwischen Gutsherren und Pächtern auf der einen und Kleinbauern auf der anderen Seite. Letztere mussten, da sie kaum konkurrenzfähig waren, den Kürzeren ziehen. Ohne die Haltung von ein wenig Vieh auf der Allmende konnten sie aber nicht existieren, und nachdem diese eingehegt worden war, wurden sie freigesetzt und standen den Einhegungsgewinnern in ihren Großbetrieben als Landarbeiter zur Verfügung. Das war die wahre »tragedy of the commons«.

Die Eigentumsverteilung nach den Einhegungen entsprach in ihren Grundzügen zunächst der Eigentumsordnung, die sich zuvor herausgebildet hatte. Eigentum war unter der Feudalherrschaft immer geteiltes Eigentum: Der Bauer erhielt seinen Hof mit dem dazugehörigen Land vom Adligen oder vom Kloster zur Leihe, er musste dafür Fronarbeit, Natural- oder Geldabgaben leisten und war der Gerichtsbarkeit der Herrschaft unterworfen. Da die Allmende zum Hofland gehörte, unterstand auch sie dem Grundherrn; »lord of the soil of the common« nannte er sich in England. Die Herrschaft trieb wie die »commoners« Vieh auf die Allmendweide und schlug Holz im Wald. In welchem Maße dies geschah, hing in Europa davon ab, in welchem Umfang die Herrschaft selbst einen Landwirtschaftsbetrieb führte oder hauptsächlich Abgaben bezog.

Ringmodell einer Dorfgemarkung

Östlich der Elbe mussten die Bauern bis ins 19. Jahrhundert hinein Fronarbeit auf den Gutsäckern leisten und hatten nur Nutzungsrechte an der Allmende. In England oder im Rheinland hingegen wurden die Gutshöfe verpachtet und die dominierende Pachtwirtschaft sorgte für eine Dominanz in der Weidennutzung gegenüber den anderen Allmendgenossen. Infolge der gewerblichen Nachfrage nach Wolle überfluteten in England die Schafherden der Grundherren die Commons. Im Rheinland zogen die »Meistbeerbten«, also die Pächter, die Verwaltung des Waldes immer mehr an sich. In Südwestdeutschland und in der Schweiz wurden die Gutsäcker an die Bauern verliehen, die Herrschaft zog sich auf die extensiven Wirtschaftszweige wie Holzwirtschaft oder Schafhaltung zurück und konkurrierte mit den Bauern um die Allmenden.

Dementsprechend entwickelten sich die Eigentumsrechte verschieden. In Südwestdeutschland wurde das Feudaleigentum der Herren immer mehr zurückgedrängt, und um 1800 hatten die Bauern faktisch Eigentum an ihren Höfen und an der Allmendweide und festgeschriebene Nutzungsrechte am Wald, oft auch Gemeindewälder. Östlich der Elbe dagegen hatten die Bauern nur Besitzrechte an ihren Höfen und nur Nutzungen an der Allmende.

Entsprechend fielen die Ergebnisse der Einhegungen aus. In England sicherten sich die Lords und ihre Pächter den Löwenanteil an den Commons – ein Skandal, den schon Thomas Morus 1516 in der Gesellschaftskritik, die er seiner Utopia voranstellte, mit dem berühmten Diktum anprangerte: »Schafe fressen Menschen«. Adlige und Äbte nähmen den Bauern »das schöne Ackerland weg, zäunen alles als Weide ein, reißen die Häuser nieder, zerstören die Dörfer, lassen nur die Kirche als Schafstall stehen« (Marus 1964: 28f). Östlich der Elbe war es ärger, die Gutsherren Hartmut Zückert — Allmende: Von Grund auf eingehegt 161 eigneten sich das Gemeinland an und speisten die Bauern mit minimalen »Entschädigungen« ab. Die durch die Aneignung des Gemeinlandes zu Großgrundbesitz angewachsenen Güter wurden mit halbfreien, der Knute des Gutsherrn gehorchenden Landarbeitern betrieben. Der Staat spielte den Geburtshelfer der neuen Eigentumsordnung in England mit den »parliamentary enclosures« (also Einhegungen durch Parlamentsgesetze; circa 1760-1820) oder in Preußen 1811/21 mit den Gemeinheitsteilungsordnungen. In Südwestdeutschland dagegen fielen die Allmendteilungen in einem lang währenden Prozess zugunsten der Bauern und Gemeinden aus.

Allmenden historisch: von der Genossenschaft verwaltet

Eigentumsrechtlich waren die Allmenden an den Ackerbesitz gebunden; wer Acker besaß, durfte sein Vieh auf die Allmende treiben. Der Ackerbau wurde genossenschaftlich betrieben, und die Dorfgenossenschaft hatte die Regelungshoheit über die Allmenden. Eine wichtige Regelung betraf den Abschlusstermin der Ernte, so dass das Vieh in die Stoppeln getrieben wurde und den Ackerboden düngte. Nach der Getreide- und Heuernte wurden also auch Äcker und Wiesen Allmenden, das Privateigentum ruhte und war bis zum Frühjahr gemeinschaftlicher Besitz.

Das Vieh des ganzen Dorfes wurde gemeinschaftlich auf die Weide getrieben, entweder im Reihedienst der Bauern, das heißt, dass der Reihe nach jeder diese Aufgabe übernahm, oder indem die Genossenschaft einen Hirten beschäftigte, der darauf zu achten hatte, dass das Vieh nicht in die Felder lief. Als bei der Zunahme der Viehmenge die Gefahr der Übernutzung der Weide entstand, weil mehr Vieh ausgetrieben wurde, als Gras wuchs, erließ die Genossenschaft eine Weideordnung in einem sogenannten »Weistum« oder »bylaw« 4 . Sie beschränkte die Viehzahl, legte Bußen fest gegen jene, die dagegen verstießen, und trieb sie – etwa mittels des Pfändungsrechts – ein. Ähnliches galt bei anderen Regelungen und Verstößen. Wenn der Holzeinschlag überhandnahm, wurden Kontingente festgelegt. Es waren demnach genossenschaftliche Institutionen nötig: erstens eine Genossenschaftsversammlung, die die Regeln beschloss; zweitens ein Bauer-(Bürger-)meister, der die Allmendeordnung exekutierte; und drittens ein Dorfgericht, das Streitfälle entschied. Die Gefährdung der Allmende hatte für die Genossenschaft einen Zuwachs an Kompetenzen zur Folge.

Dazu gehörte auch die Aufsicht über die innere Allmende, also den gemeinschaftlichen Grund und Boden im Innern des Dorfes, auf dem Gemeinschaftseinrichtungen wie Hirtenhaus, Schmiede, Backhaus oder Badehaus standen. Bau und Brennholzversorgung solcher Einrichtungen bestritt die Gemeinde aus dem Allmendwald. Zu derartigen Zwecken konnte sie auch Allmendgrundstücke veräußern. Die Genossenschaft war also rechts- und vermögensfähig, sie bildete gemeindliche Institutionen.

Genossenschaft heißt, dass das Wirtschaften des einzelnen Eigentümers ermöglicht wird durch das Zusammenwirken aller. Daher rührt die (später mythologisierte) genossenschaftliche Devise: »Einer für alle, alle für einen!«

Ein Eigentumsrecht an der Allmende hatten nur die Ackerbesitzer. Es gab im Dorf aber neben den Bauern noch Handwerker, auf deren Dienste die Bauern angewiesen waren, und Arbeitskräfte, die von den Bauern in Arbeitsspitzen, vor allem der Ernte, beschäftigt wurden und die im Übrigen mit Spinnen und Weben ihren Lebensunterhalt verdienten. Die Genossenschaft räumte diesen Nicht- Bauern ein, eine Kuh auf die Allmende zu treiben und Bruchholz im Wald zu sammeln. Aus dem Aufeinanderangewiesensein im Dorf entstanden diese Nutzungsberechtigungen. Mit der Zunahme der Zahl der Spinnerinnen und Weber in den Dörfern während der Frühindustrialisierung summierte sich die Zahl ihres Viehs mancherorts derart, dass es die Allmende überlastete. In diesen Industriedörfern kam es tatsächlich zu einer Krise der Allmende, da die unterbäuerliche Schicht ohne Ackerbesitz einseitig auf die marginale Allmendnutzung angewiesen war, während doch die Allmenden eigentlich das Pendant zum Ackerbau waren.

Je gefestigter die Eigentumsrechte der Bauern am Acker und infolgedessen an der Allmende gewesen waren, desto stärker war ihre Selbstverwaltung. Im Gericht des Dorfes waren nicht mehr die Interessen der Herrschaft ausschlaggebend, sondern die der Bauerngenossenschaft. Der herrschaftliche Schultheiß wurde zum Gemeindeorgan, aus dem Gutsgericht wurde das Gemeindegericht. Es entwickelte sich ein entsprechendes Denken, genossenschaftliche Grundsätze wurden zur Norm erhoben. In den Abstimmungen der Genossenschaftsversammlung war die Größe der Höfe der jeweiligen Bauern nicht von Belang, sondern jeder hatte eine Stimme, es galt: »Ein Mann, ein Wort!« Und das Gewinnstreben des Einzelnen war immer so weit begrenzt, dass nicht das Auskommen aller dadurch beeinträchtigt wurde; das war der Sinn der Begrenzung der Viehzahl auf der Allmende. Der »gemeine Nutzen« war die oberste Norm dieser genossenschaftlich geprägten Gesellschaft. Und keineswegs lokal beschränkt. Da diese Norm weithin anerkannt war, wurde sie auf allgemeine gesellschaftliche Belange übertragen: als Forderung an den Fürsten, den Staat darauf auszurichten, dass der gemeine Nutzen gefördert würde, und an die Kirche, diese Werte zu predigen (Blickle 2008).

Es gab ein reges Gemeindeleben mit jährlich festlichem Umzug die Gemarkungsgrenzen entlang, dem feierlichen Umtrunk nach der Revision der Gemeindekasse und anderem mehr. Volksbräuche verbanden sich mit der Allmendweide. Die Glocke, die der Dorfbulle auf der Weide um den Hals trug, tönte in den Ohren der Bauern: »Der Schulte kömmt, der Schulte kömmt« (Der Schultheiß hielt den Zuchtbullen für die Gemeinde). Zu Neujahr bliesen die Hirten im Dorf auf ihren Hörnern, gingen von Tür zu Tür und sangen ihr Lied, das die Bauern aufforderte, ihnen etwas zu geben – am besten die geräucherten Würste herauszurücken. Die Gaben galten als Ausdruck der Wertschätzung der Bauern für den sorgsamen Umgang der Gemeindeangestellten mit ihrem Vieh (Zückert 2001). Die Allmenden gehörten einer Wirtschaftsweise an, die nach dem Entwicklungsstand der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren nicht anders als gemeinschaftlich sein konnte. Damit verbunden war eine soziale und kulturelle Interaktion, die umso vitaler war, je mehr die Genossenschaft dieses Wirtschaften selbst verwaltete. Und dies wiederum hing eng mit den Eigentumsrechten der Genossenschaft an den Gemeinressourcen zusammen.

Allmenden von heute?

Der historische Allmendebegriff deckt ein breites Spektrum der gemeinschaftlichen Besitzergreifung ab: von der bloßen Nutzung einer in herrschaftlichem Eigentum befindlichen Ressource über die Selbstverwaltung und den Ausschluss Dritter bis zum Recht der Veräußerung. Er hat den gleichen Umfang wie der von Ostrom vornehmlich an der Untersuchung von natürlichen Ressourcen gewonnene.

Demgegenüber bezieht sich der Gemeingutbegriff, wie er in der aktuellen Debatte verwendet wird, auch auf natürliche Ressourcen mit freiem Zugang. 5 Allerdings enthält dieser Gemeingutbegriff keine Option, wie diese Güter erhalten werden können.

Sind aber die Definitionsmerkmale der historischen Allmenden – oder eines ähnlichen Gemeineigentumbegriffs – auf Gemeingüter mit freiem Zugang, gar auf globale Ressourcen übertragbar? Ciriacy-Wantrup und Bishop waren überzeugt, dass Gemeineigentumsinstitutionen zur Lösung von Gegenwartsproblemen natürlicher Ressourcen beitragen können und es bereits tun. Ein Beispiel sei die Hochseefischerei: Die Festlegung einer Fischereisaison, um der Überfischung entgegenzuwirken, habe eine Parallele in der Weidesaison auf den Allmenden; die Ausdehnung der nationalen Fischereizonen auf 200 Seemeilen vor der Küste habe eine Analogie in den Grenzen des Weidelandes eines Dorfes und der Bestimmung, wer darin Weiderechte habe; die Festlegung von nationalen Fangquoten wie auch der anteiligen Fangquoten der einzelnen Fischer habe eine Parallele in den Viehauftriebsbeschränkungen auf der Allmende. Ähnliche Institutionen zur Regulierung der Nutzung der Luft würden entstehen. Folge man denen, die unter anderem die Weltmeere als gemeinsames Erbe der Menschheit betrachteten, könne man diese Ressourcen als »a giant commons« behandeln, die treuhänderisch von einer internationalen Agentur wie den Vereinten Nationen verwaltet werden könnten (von Ciriacy-Wantrup/Bishop 1975: 721-724).

Der historische Allmendebegriff ist ein Eigentumsbegriff. Wenn man die Commons-Debatte der Gegenwart historisiert und den historischen Commons- bzw. Allmendebegriff ins Spiel bringt, ist das zu berücksichtigen. Doch es muss überlegt werden, ob die Eigentumsfrage in der Lösung der globalen Problematik überhaupt die zentrale Frage ist. Und wenn ja, wie Gemeineigentumsrechte heute ausgestaltet werden können. 6

Literatur

  • Blickle, Peter (2008): Das alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne, München.

  • Gordon, H. Scott (1954): »The Economic Theory of a Common-Property Resource – The Fishery«, in: The Journal of Political Economy 62, S. 124-142.
  • Hardin, Garrett (1968): »The Tragedy of the Commons«, in: Science 162, 1968, S. 1243-1248; dt.: »Die Tragik der Allmende«, in: Lohmann, Michael (Hg.): Gefährdete Zu-kunft. Prognosen angloamerikanischer Wissenschaftler, München 1970, S. 30-48.
  • Lerch, Achim (2009): »Die Tragödie von der ›Tragedy of the Commons‹«, in: Helf-rich, Silke (Hg.): Wem gehört die Welt? Zur Wiederentdeckung der Gemein-güter, München, S. 85-95.
  • Morus, Thomas (1964): Utopia, übersetzt von Gerhard Ritter, Stuttgart.
  • Ostrom, Elinor (1990): Governing the Commons. The Evolution of Institutions for Collective Action, Cambridge; dt.: Die Verfassung der Allmende. Jenseits von Staat und Markt, Tübingen 1999.
  • Rösener, Werner (1985): Bauern im Mittelalter, München.
  • Schlager, Edella/Ostrom, Elinor (1992): »Property-Rights Regimes and Natural Re-sources: A Conceptual Analysis«, in: Land Economics 68, S. 249-262.

  • von Ciriacy-Wantrup, Siegfried/Bishop, Richard C. (1975): »Common Property as a Concept in Natural Resource Policy«, in: Natural Resources Journal 15, S. 713-727.
  • Zückert, Hartmut (2001): »Gemeindeleben in brandenburgischen Amtsdörfern des 17./18. Jahrhunderts«, in: Zückert,
  • Hartmut/Rudert, Thomas (Hg.): Gemeinde-leben. Dörfer und kleine Städte im östlichen Deutschland (16.-18. Jahrhundert), Köln, S. 141-179.
  • Zückert, Hartmut (2003): Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Stu-dien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts, Stuttgart.
  1. Der vorangehende Beitrag von Peter Linebaugh zeichnet den konkreten Hintergrund von Hardins historischer Referenz nach (Anm. der Hg.).
  2. Ein Überblick über die Diskussion findet sich bei Lerch 2009.
  3. Der Begriff »common-pool resource« wird als »Gemeinressource« oder »Allmendres source« übersetzt.
  4. Von lokalen Autoritäten erlassene Gesetze und Bestimmungen.
  5. Mehr noch, in der modernen Commons-Debatte werden häufig alle Dinge und Ressourcen, die nicht von einem Einzelnen hergestellt sind oder die der Allgemeinheit geschenkt wurden, als Gemeinressource oder Allmende bezeichnet. Ganz gleich, ob sie nun natürliche oder kulturelle Ressourcen sind, ob sie der Zugangsbeschränkung bedürfen oder nicht. Die Wissensallmende etwa gedeiht dann am besten, wenn freier Zugang zu Wissen und Informationen gewährt ist (Anm. der Hg.).
  6. Für Diskussionen und Denkanstöße danke ich Julio Lambing.
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